Hinweisgeberschutzgesetz

Informationen zur internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Nachfolgend erhalten Sie Informationen zur internen Meldestelle für Hinweisgebende auf der Grundlage des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG):

Am 2.7.2023 ist das HinSchG in Kraft getreten. Damit wird die EU-Richtlinie (EU) 2019/1937 umgesetzt.

Hinweisgebende leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Straftaten und anderen Rechtsverstößen. Ziel des HinSchG ist es, Hinweisgebende vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben. Ein Schutz für Hinweisgebende besteht allerdings nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Weitergabe unrichtiger Informationen handelt. In solchen Fällen ist die hinweisgebende Person sogar zum Schadensersatz verpflichtet.

Wer kann sich melden?

Dieses Meldesystem – die interne Meldestelle für Hinweisgebende- richtet sich hauptsächlich an alle Mitarbeitenden der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises und an sonstige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Rechtsverstöße erlangt haben.

Um welche Verstöße geht es?

2 HinSchG enthält einen Katalog an Rechtsverstößen, die gemeldet werden können. Dies sind insbesondere Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

Wie können Meldungen abgegeben werden? Was passiert nach der Meldung?

Hinweise können bei der internen Meldestelle per Telefon, E-Mail, Brief und auf ausdrücklichen Wunsch des Hinweisgebenden auch in einem persönlichen Gespräch abgegeben werden.

Als Kontakt zur internen Meldestelle für Hinweisgebende werden bereitgestellt:

Postweg:
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, Interne Meldestelle HinSchG, Peter-Altmeier-Platz 1 56410 Montabaur

Telefonisch:
Alessandra Dierkes: 02602 124–461
Stefan Würz: 02602 124–403 (als Vertreter)

E-Mail:
Interne-meldestelle-hinschg@westerwaldkreis.de

Nach Eingang der Meldung erhält die hinweisgebende Person eine Eingangsbestätigung. Die Meldungen werden bearbeitet und gegebenenfalls weitere Informationen eingeholt. Unter strenger Wahrung der Vertraulichkeit prüft die interne Meldestelle die Stichhaltigkeit der Meldung und ergreift angemessene Folgemaßnahmen.

Informationen über externe Meldeverfahren sowie Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union finden Sie auf der Internetseite der externen Meldestelle des Bundes.