Wohngeld
Wohngeld wird als Mietzuschuss für Mieter oder Untermieter einer Wohnung oder eines Zimmers und auch als Lastenzuschuss für Wohnungs-/Hauseigentümer gewährt. Wohngeld ist ein finanzieller Zuschuss zu den Unterkunftskosten an Personen mit geringen Einkünften zur wirtschaftlichen Sicherung von angemessenem und familiengerechtem Wohnraum. Empfänger von anderen Sozialleistungen in denen bereits Kosten der Unterkunft enthalten sind, können kein Wohngeld beziehen (z.B. Empfänger von ALG II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes). Bitte fügen Sie dem Antrag auf Wohngeld auch die Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder bei.
Menschen, die bereits Wohngeld beziehen, erhalten voraussichtlich noch in diesem Jahr einen zweiten Heizkostenzuschuss. Dieser muss nicht beantragt werden, die Auszahlung erfolgt automatisch.
Bitte beachten Sie: Das Wohngeld-Plus-Gesetz, durch das ab dem 01. Januar 2023 viele weitere Haushalte einen Anspruch auf Wohngeld erhalten sollen, befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Anträge, die jetzt schon gestellt werden, können nur nach der bisherigen Gesetzeslage beschieden werden. Falls Sie davon ausgehen sollten, dass Sie durch die Wohngeldreform erstmals einen Wohngeldanspruch erlangen werden, bitten wir darum, von einer Antragstellung noch abzusehen, bis die Novellierung in Kraft getreten ist.
Erreichbarkeit der Wohngeldstelle
telefonisch:
02602/124-545
Montag bis Freitag 09.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag zusätzlich 14.00 bis 16.00 Uhr
per Mail:
wohngeld@westerwaldkreis.de