Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Leistungsberechtigt sind Personen, die durch eine geistige, körperliche oder psychische Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Sie erhalten die Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist:

  • eine drohende Behinderung zu verhüten,
  • eine vorhandene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und
  • die Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen.

 

Wenn die persönlichen (Zugehörigkeit zum Personenkreis) und die wirtschaftlichen Voraussetzungen (Einkommens- und Vermögensprüfung) vorliegen, wird mittels der individuellen Teilhabeplanung zusammen mit dem betroffenen Menschen festgestellt, welcher Teilhabebedarf wegen der Behinderung konkret besteht. Sofern ein anderer Rehabilitationsträger, z.B. Krankenkassen, Agentur für Arbeit, Rentenversicherung usw., den Teilhabebedarf durch entsprechende Leistungen decken kann, gehen diese der Eingliederungshilfe vor.

Es werden folgende Hilfearten unterschieden (nicht abschließend):

  • stationäre Hilfen: Heimunterbringung, Internatsunterbringung, Kurzzeitpflege bei vorübergehender Abwesenheit der Pflegeperson
  • teilstationäre Hilfen: Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Tagesförderstätten, Tagesstätten für psychisch kranke Menschen, Integrative Kindertagesstätten
  • ambulante Hilfen: ambulant betreutes Wohnen, Integrationshilfen, Frühförderung, Behinderten-Beförderungsdienst, Teilhabe am Arbeitsleben, behindertengerechtes Bauen, Hilfsmittel
  • Persönliches Budget zur Teilhabe an der Gesellschaft und Persönliches Budget für Arbeit: durch gezielte Förderung der Selbständigkeit und Unabhängigkeit soll jeder behinderte Mensch in die Lage versetzt werden, selbstbestimmt und außerhalb von Heimen leben zu können. Das Persönliche Budget bietet einen finanziellen Rahmen, mit dem der individuelle Hilfebedarf gedeckt werden kann.

 

Es gilt der Grundsatz ambulant vor stationär. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Eingliederungshilfe sind die §§ 53 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).

Ansprechpartner/in:

Herr Volker Müller
volker.mueller@westerwaldkreis.de
02602 124-345

Frau Diana Göbel
diana.goebel@westerwaldkreis.de
02602 124-265

Frau Catherine Schmidt
catherine.schmidt@westerwaldkreis.de
02602 124-245

Frau Julia Schmidt
julia.schmidt@westerwaldkreis.de
02602 124-442

Herr Olaf Stumpf
olaf.stumpf@westerwaldkreis.de
02602 124-447