Führerscheinstelle

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die verschiedenen Leistungen der Führerscheinstelle. Im Downloadbereich können Sie sich informieren und prüfen, ob die benötigten Unterlagen vollständig sind. Die Anträge müssen immer persönlich bei der für Sie zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung oder bei der Kreisverwaltung abgegeben werden.

Sie haben ein konkretes Anliegen zu Ihrer Fahrerlaubnis/Ihrem Führerschein?
Wann läuft mein Führerschein ab?
  • Führerscheine (graue, rosa oder DDR-Papierführerscheine), die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

    Geburtsjahr des
    Fahrerlaubnisinhabers

    Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

    Vor 1953

    19.01.2033

    1953 - 1958

    19.07.2022

    1959 - 1964

    19.01.2023

    1965 - 1970

    19.01.2024

    1971 oder später

    19.01.2025


  • Führerscheine (Scheckkarte), die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

    Ausstellungsjahr
    des Führerscheins

    Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

    1999 - 2001

    19.01.2026

    2002 - 2004

    19.01.2027

    2005 - 2007

    19.01.2028

    2008

    19.01.2029

    2009

    19.01.2030

    2010

    19.01.2031

    2011

    19.01.2032

    2012 - 18.01.2013

    19.01.2033

Alle EU-Kartenführerscheine, die seit dem 19.01.2013 ausgestellt wurden/werden, sind ab dem Ausstellungsdatum für 15 Jahre gültig. Diese Befristung bezieht sich lediglich auf die Gültigkeit des Dokumentes nicht jedoch auf die Erteilung der Fahrerlaubnis.

Weitere Informationen unter Umtauschen/Umstellung "Altführerschein" in neuen EU-Kartenführerschein.

Umtauschen/Umstellung "Altführerschein" in neuen EU-Kartenführerschein

Zum 01.01.1999 ist das neue Fahrerlaubnisrecht in Kraft getreten. Seit diesem Datum ist es möglich, den neuen EU-Kartenführerschein im Umtausch zu erhalten. Dieser hat die Größe einer Scheckkarte und ist im gesamten EU-Bereich gültig.

Führerscheine werden seit dem 19. Januar 2013 in Deutschland nur noch für fünfzehn Jahre befristet ausgestellt (Ablaufdatum auf Kartenführerschein sichtbar). Weil aber noch ältere Modelle, die früher unbefristet ausgestellt wurden und lebenslang galten, im Umlauf sind, müssen diese jetzt alle nach und nach umgetauscht werden. Doch für überhöhte Eile besteht kein Grund. Der Gesetzgeber hat großzügige Fristen eingeräumt, die unter „Wann läuft mein Führerschein ab“ abgelesen werden können.

Weitere Informationen finden sie auch auf der Homepage des Bundesministerium für Digitales und Verkehr.

Bitte beachten Sie:

  • Alle Führerscheine (auch Kartenführerscheine), die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, sind bis zum 19.01.2033 umzutauschen. (Detaillierte Aufstellung unter dem Punkt "Wann läuft mein Führerschein ab?")
  • Alle EU-Kartenführerscheine, die seit dem 19.01.2013 ausgestellt wurden/werden, sind ab dem Ausstellungsdatum für 15 Jahre gültig. Diese Befristung bezieht sich lediglich auf die Gültigkeit des Dokumentes nicht jedoch auf die Erteilung der Fahrerlaubnis.

Anlass ist die Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, die sog. 3. Führerscheinrichtlinie. Ziel dieser Richtlinie ist es insbesondere, das Nebeneinander unterschiedlicher nationaler Regelungen und der mehr als 110 verschiedenen Führerscheine in Europa zu beenden. Um die Verkehrssicherheit innerhalb der Europäischen Union zu verbessern, beinhaltet die Richtlinie unter anderem Regelungen zum Schutz gegen Fälschungen, zu ärztlichen Untersuchungen und zu den Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.

Die neue Anlage 8e zu § 24a Absatz 2 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) enthält die Detailregelung zum vorgezogenen Führerscheinumtausch. Nach Ablauf der sich aus der Anlage 8e ergebenden Frist verliert der jeweilige Führerschein seine Gültigkeit.

  • Wo kann ich den Tausch in einen neuen EU-Kartenführerschein beantragen?

Den Antrag inkl. der erforderlichen Unterlagen können Sie bei Ihrer zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung, ggf. nach vorheriger Terminabsprache, einreichen.

  • Voraussetzungen:
    • persönliche Vorsprache bei der Verbandsgemeindeverwaltung/Fahrerlaubnisbehörde zur Antragstellung (wegen Identifikation und eigenhändiger Unterschrift für den Führerschein)
    • Hauptwohnsitz im Westerwaldkreis
    • bestehende Fahrerlaubnis
  • Unterlagen:
    • Antrag auf Umstellung der Fahrerlaubnis und Ausstellung eines EU-Kartenführerscheins (erhalten Sie bei Antragstellung vor Ort)
    • Ausweisdokument (Pass oder Personalausweis)
    • ein biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
    • bisheriger Führerschein
    • Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde (sofern der Führerschein nicht im Westerwaldkreis ausgestellt wurde). Diese kann im Vorfeld durch den/die Antragsteller/in bei der ursprünglich ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde telefonisch oder per E-Mail angefordert werden. Die Übersendung der Karteikartenabschrift kann unmittelbar per Fax (02602 / 124-411) oder per Email (fuehrerscheinstelle@westerwaldkreis.de) an die Führerscheinstelle des Westerwaldkreises erfolgen.
    • Bei Umtausch der ehemaligen Klasse 2 (oder besondere Zugkombinationen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von 18,5 t, die in der Klasse 3 enthalten sind) ab dem 50. Lebensjahr zusätzlich erforderlich: (sofern diese Klasse/n behalten werden soll/en):
      - ärztliches Gutachten nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung (Kosten trägt der/die Antragsteller/in)
      - augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (Kosten trägt der/die Antragsteller/in
    • Bei Umtausch wegen Austragung oder Veränderung von Auflagen sind die jeweils erforderlichen Unterlagen vorab bei der Fahrerlaubnisbehörde zu erfragen.
  • Abholung des Kartenführerscheins bei der Verbandsgemeindeverwaltung/Fahrerlaubnisbehörde:
    • persönlich
      - Anschreiben der Fahrerlaubnisbehörde
      - Ausweisdokument
    • durch Bevollmächtigte/n
      - Anschreiben der Fahrerlaubnisbehörde
      - Ausweisdokumente beider Personen
      - schriftliche Vollmacht
  • Gebühren:
    • EU-Kartenführerschein: 25,30 Euro
    • EU-Kartenführerschein mit Expressversand (15,00 Euro): 40,30 Euro
    • Bei Direktversand durch die Bundesdruckerei Berlin: 5 Euro
  • Bearbeitungszeit: ca. 4-6 Wochen

Aufgrund der Vielzahl an Umtauschanträgen, die bereits jetzt gestellt werden, dauert die Bearbeitungszeit aktuell z.T. länger als gewöhnlich. Wir bitten um Ihr Verständnis.

  • Hinweise:

Der bisherige Führerschein wird nach Umstellung/Umtausch in einen EU-Kartenführerschein einbehalten oder ungültig gemacht.

Die Umstellung auf einen neuen EU-Kartenführerschein ist in folgenden Fällen bereits jetzt zwingend erforderlich:

    • Beantragung eines Internationalen Führerscheins
    • Beantragung einer Fahrerkarte
    • Beantragung eines Personenbeförderungsscheins
„Sicher mobil im Alter – Kampagne des DVR“
© Susan Leggett/Alamy lisegagne & Getty Images

Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) ruft gemeinsam mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ältere Menschen dazu auf, regelmäßig Gesundheitschecks durchzuführen und an fahrpraktischen Maßnahmen teilzunehmen. Der DVR rät daher allen älteren Personen, eine sog. "Rückmeldefahrt" durchzuführen.

Was ist eine Rückmeldefahrt?

Eine Rückmeldefahrt ist ein freiwilliges Angebot, bei dem von einem Experten/einer Expertin in einem praktischen Teil die eigene Fahrsicherheit beurteilt wird. Angeboten werden diese von ortsansässigen Fahrschulen. Ziel ist es, eine realistische Selbsteinschätzung der eigenen Fahrkompetenzen zu erhalten und so die sichere Teilnahme am Straßenverkehr zu fördern. Eine Rückmeldefahrt ist allerdings keine Fahrprüfung, es besteht also kein Risiko, die Fahrerlaubnis zu verlieren.

Ausführliche Informationen zu dem Thema finden Sie auf der Internetseite des DVR unter Kampagne zur Rückmeldefahrt (dvr.de).

Quelle: DVR

Geltung ukrainischer Führerscheine in Deutschland

Alle Bürgerinnen und Bürger aus der Ukraine, die einen nationalen (ukrainischen) oder einen internationalen Führerschein besitzen, dürfen in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der Klassen führen, für die ihr Führerschein ausgestellt ist, soweit sie sich vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten.

Die Mitführung einer Übersetzung des ukrainischen Führerscheins oder eines internationalen Führerscheins ist nicht erforderlich.

Nach Artikel 3 Abs. 1 der VERORDNUNG (EU) 2022/1280 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juli 2022 werden alle von der Ukraine ausgestellten gültigen Führerscheine im EU-Gebiet anerkannt bei Personen, die dem Schutzstatus unterliegen und dies bis zum Ende des Schutzstatus (längstens bis zum 06.03.2025). Der berechtigte Personenkreis („Ukraine-Flüchtlinge“) lässt sich anhand des Aufenthalt-Dokumentes, das einen Hinweis auf § 24 AufenthG enthalten muss, identifizieren.

Mögliche Fallkonstellationen:

  • Fall 1: Gültiger ukrainischer Führerschein liegt vor

Es ist weder vom Betroffenen noch von der Behörde etwas zu veranlassen. Es muss kein EU-Führerschein ausgestellt werden. Der ukrainische Führerschein wird in Deutschland und in allen Mitgliedstaaten der EU anerkannt. Das Mitführen einer beglaubigten Übersetzung oder eines internationalen Führerscheins ist nicht erforderlich.

  • Fall 2: Ukrainischer digitaler Führerschein liegt vor

Nach Artikel 7 der VO sind ukrainische Fahrerdokumente (FS und FQN) anzuerkennen, wenn die Mitgliedsstaaten in der Lage sind, deren Authentizität, Integrität und Gültigkeit zu überprüfen.

Es gibt derzeit ein ukrainisches Webportal mit dem man erfolgreich die Echtheit eines ukrainischen digitalen Führerscheins überprüfen kann. Nach den vorliegenden Informationen sollten sich digitale Führerscheine, sowie die neusten Kartenführerscheine überprüfen lassen. In wieweit der Umfang des Registers auch weitere ältere Führerscheine umfasst, ist laut EU-Kommission derzeit noch unklar.

Folge bei positivem Überprüfungsergebnis:

Der digitale ukrainische Führerschein wird in Deutschland und in allen Mitgliedstaaten der EU anerkannt. Das Mitführen einer beglaubigten Übersetzung oder ein internationaler Führerschein sind nicht erforderlich.

Es muss kein neuer Führerschein ausgestellt werden.

Hinweis: Diese Überprüfungsmöglichkeit besteht auch für Kontrollbehörden.

  • Fall 3: Ukrainischer Führerschein wurde verloren oder gestohlen

Gemäß Artikel 6 Abs. 1 der VO können Mitgliedstaaten bei Verlust oder Diebstahl bei ukrainischen Behörden prüfen, ob/welche Fahrerlaubnis der Betroffene hat und ob kein anderer Mitgliedstaat der EU (MS) dieser Person einen FS ausgestellt hat. Dies hat nach dem Verfahren wie im Fall 2 zu erfolgen und führt zu dem gleichen Ergebnis.

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr muss derzeit noch die Voraussetzungen für die Fahrerlaubnisbehörden schaffen, dass Ersatzdokumente bei der Bundesdruckerei beschafft werden können.

Bis dahin müssen wir alle betroffenen ukrainischen Staatsbürger um Geduld bitten.

  • Fall 4: Ukrainischer Führerschein ist abgelaufen

Gemäß Artikel 5 der VO erkennen die Mitgliedstaaten nach dem 31.12.2021 abgelaufene Fahrerdokumente (FS und FQN) als gültig an. Nach Aussage der Botschaft der Ukraine darf mit einem erstmalig ausgestellten ukrainischem Führerschein auch nach Ablauf der 2-jährigen Gültigkeit weiter gefahren werden. Der ukrainische Führerschein wird in Deutschland und in allen Mitgliedstaaten der EU anerkannt. Das Mitführen einer beglaubigten Übersetzung oder eines internationalen Führerscheins ist nicht erforderlich. Es muss kein neuer Führerschein ausgestellt werden.

Weitere Information des BMDV unter:

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/ukraine.html

Berufskraftfahrerqualifikation für Ukrainer mit Schutzstatus

Berufskraftfahrerqualifikation

Voraussetzungen für die Erteilung der Schlüsselzahl 95.01 in einen EU-Führerschein, Fahrerqualifikationsnachweis (FQN) oder Fahrerbescheinigung gemäß der

  1. Untersuchung der körperlichen und geistigen Eignung
    • wenn Person nicht im Besitz eines EU-FS ist und ein FQN oder eine Fahrerbescheinigung ausgestellt werden soll (Art. 4 Abs. 6)
    • bei Ausstellung der Fahrerbescheinigung (Art. 4 Abs. 1)

Inhalt der Untersuchung: vgl. Art. 4 Abs. 5 „im Einklang mit den zur Umsetzung von Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG erlassenen nationalen Rechtsvorschriften“ (siehe § 11 Abs. 9 FeV).

  1. Ergänzende obligatorische Ausbildung und Prüfung, durch die überprüft werden soll, dass der Fahrer über in Anhang I Abschnitt 1 der RL 2003/59/EG geforderten Kenntnisbereiche verfügt. (Art. 4 Abs. 4)
    • Obligatorische Ausbildung von mind. 35 Std (max. 60 Std), einschließlich mindestens 2,5 Std. praktische Fahrzeugführung (entspricht Umsteigerschulung und –prüfung nach § 3 Abs. 2 BKrFQV)
    • Ausbildung kann in Form der obligatorischen Weiterbildung nach Anhang I Abschnitt 4 der RL 2003/59/EG erfolgen
    • ein Schwerpunkt muss bei Kenntnissen der EU-Sozialvorschriften liegen
    • schriftliche oder mündliche Prüfung von Behörde/Stelle der MS oder computergestützter Test in einem festgelegten Testzentrum.

Hinweis der Fahrerlaubnisbehörde:

Derzeit kann noch kein FQN ausgestellt werden! Diese Vorgehensweise muss durch das zuständige Bundesministerium zunächst mit einer Verordnung umgesetzt werden!

Ukrainische FQN können somit aktuell nicht verwendet werden.

Öffnungszeiten

Termine nur nach vorheriger Absprache
buchbar über unser
Online-Buchungsportal

02602 124-331
fuehrerscheinstelle@westerwaldkreis.de

  • Mo. 7:30 - 16:30 Uhr
  • Di., Mi., Fr. 7:30 - 12:30 Uhr
  • Do. 7:30 - 17:30 Uhr

Ansprechpartner/in:

Frau Heidi Ambrus
heidi.ambrus@westerwaldkreis.de

Frau Jennifer Immel
jennifer.immel@westerwaldkreis.de

Frau Lea Hannappel
lea.hannappel@westerwaldkreis.de

Frau Daniela Hörle
daniela.hoerle@westerwaldkreis.de

Herrn Johannes Malm
 

Frau Melanie Müller
melanie.mueller@westerwaldkreis.de

Herr Benjamin Stähler
benjamin.staehler@westerwaldkreis.de

Herr Dennis Winninger
dennis.winninger@westerwaldkreis.de