Landespflegegeld

Anspruch auf Pflegegeld haben Menschen mit schweren körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen (zum Beispiel Menschen ohne Hände, Menschen, denen drei Gliedmaßen fehlen usw.), weil sie häufig behinderungsbedingte Mehraufwendungen zu tragen haben. Welches Ausmaß die Behinderung haben muss, ist im Landespflegegeldgesetz Rheinland-Pfalz im Detail umschrieben. Ob die Behinderung eines Menschen dieses Ausmaß erreicht, beurteilt das Gesundheitsamt des Kreises oder das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Koblenz auch auf der Grundlage einer Stellungnahme des Hausarztes in Form eines ärztlichen Attestes.

Die Höhe des Pflegegeldes beträgt monatlich 384 € für Volljährige und 192 € für Minderjährige. Die Gewährung des Pflegegeldes erfolgt einkommens- und vermögensunabhängig. Allerdings werden Leistungen, die der Betroffene nach anderen gesetzlichen Vorschriften für den gleichen Zweck wie das Pflegegeld erhält (zum Beispiel Pflegegeld der Pflegekasse), auf das Pflegegeld angerechnet. Ist ein volljähriger behinderter Mensch in die Pflegestufe I eingestuft und zahlt ihm seine Pflegekasse deshalb monatlich 244,00 € Pflegegeld, so kann er zusätzlich monatlich 140,00 € Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz beziehen. Ist er in die Pflegestufen II oder III eingestuft, hat er keinen Anspruch auf Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz, da das Pflegegeld, das er von seiner Pflegekasse erhält, höher ist als das Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz.

Der Antrag auf Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz ist formlos bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises einzureichen.

Ansprechpartner/in:

Frau Carina Dennebaum
02602 124-242
carina.dennebaum@westerwaldkreis.de