Hilfe zur Pflege - ambulant

Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung so beeinträchtigt sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßigen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen. Voraussetzung für die Hilfegewährung ist, dass

  • Pflegebedürftigkeit vorliegt und
  • der notwendige Bedarf nicht aus eigenem Einkommen bzw. Vermögen und/oder aufgrund der Unterhaltspflicht der Eltern und Kinder sichergestellt werden kann.

 

Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ist bindend. Vorrangige Leistungen aus der Pflegeversicherung der Pflegekasse sind auf den Bedarf anzurechnen. Entsprechende Anträge sind zunächst dort zu stellen. Nähere Informationen über die Pflege/Pflegeversicherung können Publikationen des Bundesministeriums für Gesundheit entnommen werden, die im Internet einzusehen sind.

WICHTIG: Vor einer Entscheidung über die Art und Weise der Pflege sollten sich Pflegebedürftige und ihre Angehörigen unbedingt umfassend beraten lassen. Diese Beratung wird von den Pflegestützpunkten geleistet.

Die Kontaktdaten der Pflegestützpunkte im Westerwaldkreis finden Sie im Download-Bereich.

Ansprechpartner/in:

Frau Carina Dennebaum
02602 124-242