Beglaubigungen

Amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung der Vervielfältigung mit dem Original

Was wird beglaubigt?

  • selbst von unserer Behörde ausgestellte Unterlagen,
  • Unterlagen, deren Urschrift von einer anderen Behörde ausgestellt wurden,
  • die Abschrift von privaten Dokumenten, wenn sie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden.

 

Personenstandsurkunden (wie Geburts-, Heiratsurkunde) werden nur vom zuständigen Standesamt beglaubigt.

Amtliche Beglaubigung der Unterschrift

Wann wird beglaubigt?

  • eine Unterschrift darf nur beglaubigt werden, wenn in Gegenwart der Urkundsperson unterschrieben wird,
  • das Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird,
  • eine amtliche Beglaubigung durch eine deutsche Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

 

Öffentliche Beglaubigung der Unterschrift

Wann wird die Unterschrift öffentlich beglaubigt?

  • eine Unterschrift darf nur beglaubigt werden, wenn in Gegenwart der Urkundsperson unterschrieben wird.

 

Notar oder Kreisverwaltung?

  • Wenn durch Gesetz eine notarielle Beurkundung vorgesehen ist, kann eine Unterschrift nicht öffentlich beglaubigt werden.
  • Die Kreisverwaltung darf eine Unterschriftenbeglaubigung nur vornehmen, wenn diese durch Gesetz vorgeschrieben ist.

Ansprechpartner/in:

Herrn Thomas Kefferpütz 
02602 124-208
thomas.kefferpuetz@westerwaldkreis.de