Wirtschaftliche Jugendhilfe
Die Wirtschaftliche Jugendhilfe ist zuständig für die verwaltungsrechtliche und finanzielle Umsetzung der Jugendhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Achtes Buch-Kinder - und Jugendhilfe (SGB VIII).
Die Jugendhilfeleistungen können in ambulanter, teilstationärer oder vollstationärer Form gewährt werden. Die Ermittlung des jugendhilferechtlichen Bedarfs erfolgt durch den Sozialen Dienst.
Zu den Aufgaben der Wirtschaftlichen Jugendhilfe gehören unter anderem:
- Prüfung der örtlichen Zuständigkeit
- Abrechnung mit den Leistungserbringern
- Zahlung von Pflegegeld an Pflegefamilien
- Geltendmachung von finanziellen Ansprüchen gegenüber Dritten (z.B. Waisenrenten, BAföG & BAB Leistungen)
- Heranziehung der Kostenbeitragspflichtigen entsprechend der Leistungsfähigkeit
Zu den folgenden beispielhaft aufgeführten teil- und vollstationären Hilfeleistungen wird ein Kostenbeitrag erhoben:
- Gemeinsame Wohnformen für Mütter / Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII)
- Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)
- Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)
- Heimerziehung (§ 34 SGB VIII)
- Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung (§ 35a SGB VIII)
- Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII)
- Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII)
Das Kindergeld ist im Rahmen einer vollstationären Hilfe immer als Kostenbeitrag einzusetzen.
Ansprechpartner/in:
Herr Frank Haas
02602 124-554
Frau Janina Janz
02602 124-549