Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Diese Leistung, die ebenfalls wie die Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) gewährt wird, erhalten finanziell hilfsbedürftige Personen, die entweder

  • a) die Rentenaltersgrenze erreicht haben oder
  • b) das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft erwerbsgemindert sind.

 

Dauerhaft erwerbsgemindert bedeutet, dass jemand auf nicht absehbare Zeit wegen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts wird in Form von Regelsätzen erbracht. Neben diesen Regelbedarfen werden auch die Kosten der Unterkunft übernommen, soweit sie angemessen sind. Außerdem können Leistungen für einmalige Bedarfe und Mehrbedarfe erbracht werden. Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, wenn das jährliche Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 € liegt.

Antragsunterlagen erhalten Sie bei Ihrer Verbandsgemeindeverwaltung.

Die aktuellen Regelbedarfsstufen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.