Hilfe zur Pflege - stationär

Krankheit oder Behinderung bringt die betroffenen Menschen und ihr familiäres Umfeld nicht selten auch an finanzielle Grenzen.

Wenn die Leistungen der Pflegekasse und das zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die notwendige Pflege zu bezahlen, können ergänzend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) beantragt werden. Bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen, die sich am individuellen Bedarf der pflegebedürftigen Personen orientieren.

Die Hilfe zur Pflege ist nachrangig, d.h. sie greift erst, wenn der Bedarf nicht anderweitig gedeckt werden kann, weil die Pflegeversicherung keine oder nicht ausreichende Leistungen gewährt. Der im medizinischen Gutachten der Pflegekasse ermittelte Pflege- und Hauswirtschaftsbedarf ist auch Grundlage für die Entscheidung des Trägers der Sozialhilfe.

Stationäre Pflege wird durch Senioreneinrichtungen erbracht und bietet umfassende Betreuung und Versorgung, insbesondere für chronisch kranke und pflegebedürftige Menschen. Stationäre Pflege kann erforderlich werden, wenn die Pflege in der eigenen Wohnung auch unter Inanspruchnahme professioneller Hilfe (z. B. ambulanter Pflegedienste) nicht sichergestellt werden kann, oder z.B. pflegende Angehörige selbst krank werden und die Pflege nicht mehr durchführen können.

Leistungen der Pflegekasse sind vorrangig vor den Leistungen nach dem SGB XII. Es ist deshalb in jedem Fall ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen.

Der Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII ist vor einer evtl. Aufnahme in eine Einrichtung zu stellen. Die rechtzeitige Antragstellung ist deshalb wichtig, da Leistungen nur ab dem Zeitpunkt bewilligt werden können, ab dem der Sozialhilfeträger Kenntnis von der Notlage erhält.

Sollten Sie einen Antrag auf Übernahme der Heimkosten bei uns stellen, senden Sie den Antrag bitte vollständig ausgefüllt und mit den erforderlichen Belegen an uns (zur Orientierung dient die Checkliste auf Seite 9 des beigefügten Antrages).

Nicht vollständig eingereichte Unterlagen können das Antragsverfahren bzw. die Bearbeitungsdauer verzögern. Erst wenn alle Unterlagen vollständig eingereicht wurden, kann über die Leistungsgewährung entschieden werden.

Abschließend weisen wir darauf hin, dass bereits an die Einrichtung gezahlte Beträge nicht erstattet werden können.

Ansprechpartner/in:

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem ersten Buchstaben des Nachnamens.

Herrn Dennis Benner
(H, I, J, K, L)
dennis.benner@westerwaldkreis.de
02602 124-246

Frau Regina Glöckler
(B, D, E, F, G)
02602 124-241
 
Herrn Jan Hülpüsch
(A, C, M, N, O, P, Q, R, Z)
jan.huelpuesch@westerwaldkreis.de
02602 124-247
 

Frau Julia Stammer
(St, Sch)
julia.stammer@westerwaldkreis.de
02602 124-278

Frau Angelina Frink
(S-Y, ohne St und Sch)
angelina.frink@westerwaldkreis.de
02602 124-681