Unterhaltsvorschuss

Kinder, die von dem Elternteil, bei dem sie nicht leben, keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen, können einen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz haben. Dies trifft auch bei ungeklärter Vaterschaft zu. Ist der familienferne Elternteil  ganz oder teilweise leistungsfähig und aus diesem Grund zur Unterhaltszahlung verpflichtet, wird er von Seiten der Unterhaltsvorschusskasse - in Höhe der gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen - in Anspruch genommen (Rückgriff).

Grundsätzliche Anspruchsvoraussetzungen (vereinfachte Darstellung):

  • Das Kind ist zwischen 0 und 11 Jahre alt.
  • Das Kind lebt bei einem seiner Elternteile. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrennt lebend.
  • Das Kind erhält nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil.
  • Das Kind erhält keine ausreichenden Waisenbezüge.

Darüber hinaus kann auch für Kinder im Alter zwischen 12 und 17 Jahren ein Anspruch bestehen, wenn:

- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht (= Leistungen des Jobcenters)
  oder
- das Kind durch die Leistungen nach dem UVG nicht mehr auf Leistungen des Jobcenters angewiesen wäre
  oder
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mindestens 600,00 € (brutto) verdient

 

Ab 01.01.2024 gelten folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

1. Altersstufe (0-5 Jahre) 230,00 €
2. Altersstufe (6-11 Jahre) 301,00 €
3. Altersstufe (12-17 Jahre) 395,00 €
 

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) müssen schriftlich beantragt werden. Für jedes Kind ist ein eigener Antrag zu stellen.