Lebensmittelbelehrung

Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen oder in den Verkehr bringen, in Gastronomiebetrieben, Bäckereien, Metzgereien oder anderen Betrieben angestellt sind, wo sie mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind, in denen auch Gemeinschaftsverpflegung angeboten wird, benötigen eine Lebensmittelbelehrung durch das Gesundheitsamt.

Die Gebühr beträgt 30,00 €.

Aufgrund der aktuellen Rechtslage erfolgt die Belehrung jedoch ohne Terminvereinbarung oder persönlichen Kontakt vor Ort.

Wenn Sie eine Erstbelehrung benötigen, lesen Sie den Text des nebenstehenden Dokumentes "Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)" sorgfältig durch. Anschließend füllen Sie bitte das Formular "Erklärung nach § 43. Abs. 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz" vollständig aus und senden es dem Gesundheitsamt zu. Darüber hinaus wird eine Kopie Ihres gültigen Ausweisdokumentes benötigt.

Für nicht gewerbliche / ehrenamtliche Tätigkeiten gilt:

Grundsätzlich wird keine Belehrung durch das Gesundheitsamt gefordert. Allerdings sind selbstverständlich auch hier die gesetzlichen und hygienischen Regeln einzuhalten. Diese finden Sie im „Merkblatt Belehrung für Ehrenamt“ im Downloadbereich. Die Veranstalter, i. d. R. Vereine sollen diese Merkblätter den ehrenamtlichen Helfern zur Verfügung stellen und sich die Kenntnisnahme unterschreiben lassen.
 
Bitte senden Sie das Formular an folgende E-Mail-Adresse:

belehrungen@westerwaldkreis.de