Schornsteinfegerwesen

Die Kreisverwaltung ist zuständige Aufsichtsbehörde für das Schornsteinfegerwesen.

Schornsteinfeger bleiben auch in Corona-Zeiten grundsätzlich zur Erledigung ihrer Aufgaben verpflichtet. Auch die gesetzlich begründeten Eigentümerpflichten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz und anderen Vorschriften werden aufgrund der aktuellen Corona-Lage nicht außer Kraft gesetzt.

Die Arbeiten sind in Hinblick auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit (Brandschutz) und Ordnung, den Nachbarschutz aber auch den eigenen Schutz vor Brand und Vergiftung unbedingt notwendig. Nur in begründeten Fällen, beispielsweise, wenn der Hausbesitzer nachweislich an Corona erkrankt ist, können bestimmte Arbeiten verschoben werden.

Welche Pflichten haben Eigentümer von Feuerungsanlagen?

  • Eigentümer haben die fristgerechte Reinigung und Überprüfung von kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen zu veranlassen.
  • Eigentümer haben dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mitzuteilen, wenn eine
    • Änderung an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen
    • Einbau neuer Anlagen
    • Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen
    • dauerhafte Stilllegung der Anlage erfolgt.
  • Eigentümer haben die Verpflichtung dem jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Zutritt zu dem Grundstück und zu den Räumen zu gestatten.

 

Das Kreisgebiet ist in 26 Kehrbezirke eingeteilt. Welcher bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für Ihren Wohnort bzw. den Ort Ihrer Liegenschaft zuständig ist, können Sie über die "Schornsteinfeger-Suche" ermitteln.

Ansprechpartner/in:

Frau Christiane Hölzgen
02602 124-311
christiane.hoelzgen@westerwaldkreis.de