Schornsteinfegerwesen

Die Kreisverwaltung ist zuständige Aufsichtsbehörde für das Schornsteinfegerwesen.

Welche Pflichten haben Eigentümer von Feuerungsanlagen?

  • Eigentümer haben die fristgerechte Reinigung und Überprüfung von kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen zu veranlassen.
  • Eigentümer haben dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mitzuteilen, wenn eine
    • Änderung an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen
    • Einbau neuer Anlagen
    • Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen
    • dauerhafte Stilllegung der Anlage erfolgt.
  • Eigentümer haben die Verpflichtung dem jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Zutritt zu dem Grundstück und zu den Räumen zu gestatten.

 

Das Kreisgebiet ist in 26 Kehrbezirke eingeteilt. Welcher bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für Ihren Wohnort bzw. den Ort Ihrer Liegenschaft zuständig ist, können Sie über die "Schornsteinfeger-Suche" ermitteln.

Ansprechpartner/in:

Frau Christiane Hölzgen
02602 124-311
christiane.hoelzgen@westerwaldkreis.de