Sprengstoffgesetz

Ab dem 01.01.2012 ist die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises für die Erteilung/Verlängerung von sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen nach dem Sprengstoffgesetz, sowie für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2, zuständig.

Sprengstoffgesetz in der derzeit gültigen Fassung

gem. § 24 Abs.1 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) können aus begründetem Anlass Ausnahmegenehmigungen für private Kleinfeuerwerke / Böllerschießen erteilt werden.

Als begründeter Anlass im Sinne des § 24 SprengV werden folgende Ereignisse angesehen.

  • Feste bzw. Anlässe die zur traditionellen Gewohnheit bzw. örtlichem Brauchtum zählen
  • Vereinsjubiläum ab 50 und jedes in 5- Jahresschritten
  • Firmenjubiläum ab 50 und jedes in 5- Jahresschritten
  • Hochzeiten und Hochzeitstage ab 50 Jahre, 60, 65
  • Runde Geburtstage ab 50. Jahre und jeder in 5- Jahresschritten.

 

Wir weisen darauf hin, dass das Abrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie II ohne Genehmigung gem. § 23 i.V.m. § 46 Nr. 8b der 1. SprengV eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Der Antrag muss spätestens 4 Wochen vor dem Termin bei der Kreisverwaltung vorliegen.

Die Gebühren für die Ausnahmegenehmigung durch die Kreisverwaltung betragen 80 €. Dieser Betrag erhöht sich jedoch um die Kosten der von uns zu beteiligenden Behörden auf ca. insgesamt 160 € bis 180 €.

Anträge sind zu richten an:

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
-Abteilung 3/30-
Peter-Altmeier-Platz 1
56410 Montabaur