Prostitution

Sowohl die Prostitution in Gebäuden als auch die Straßenprostitution gilt in Deutschland grundsätzlich nicht mehr als sittenwidrig. Sie bedarf aber einer gewerberechtlichen Anzeigepflicht.

Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ein Prostitutionsgewerbe ist ein Betrieb, in dem gewerbsmäßige Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person angeboten oder Räumlichkeiten hierfür bereitgestellt werden.

Eine Erlaubnis benötigt jede Person, die

  • eine Prostitutionsstätte wie zum Beispiel ein Gebäude, einzelne Räume oder sonstige ortsfeste Anlagen zur Erbringung sexueller Dienstleistungen zur Nutzung anbietet (beispielsweise als Bordell, Laufhaus, Tantrastudio),
  • ein Prostitutionsfahrzeug zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitstellt (beispielsweise Bus, Campingmobil, Wohnanhänger, Boot),
  • eine Prostitutionsveranstaltung für einen offenen Teilnehmerkreis organisiert oder durchführt, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden (beispielsweise öffentlicher Pornodreh) oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreibt, also mindestens eine andere Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers vermittelt (beispielsweise CallBoy/Call-Girl Agentur, Escortvermittlung). Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören.

Die Erlaubnis kann befristet und mit Nebenbestimmungen (Auflagen) versehen werden. Die Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und kann auf Antrag verlängert werden.

Wer sein Prostitutionsgewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, benötigt hierfür zusätzlich eine Stellvertretungserlaubnis.

Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bestehen.

Verfahrensablauf

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Erlaubnis erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

Erst wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben, dürfen Sie das Prostitutionsgewerbe aufnehmen.

Beachten Sie, dass nach Erlaubniserteilung eines Prostitutionsgewerbes in den Fällen Prostitutionsveranstaltung und Prostitutionsfahrzeug weitere fristgebundene Anzeigepflichten bestehen.

Voraussetzungen
  • Volljährigkeit: Die antragsstellende Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • persönliche Zuverlässigkeit: Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchte, muss sich einer Zuverlässigkeitsprüfung durch die zuständige Behörde unterziehen.
  • In Prostitutionsstätten muss mindestens gewährleistet sein, dass die für die sexuellen Dienstleistungen genutzten Räume:
  • von außen nicht einsehbar sind,
  • über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen und
  • die Türen jederzeit von innen geöffnet werden können sowie
  • nicht zur Nutzung als Wohn- und Schlafraum bestimmt sind.
  • Die Prostitutionsstätten müssen weiterhin verfügen über:
  • eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen,
  • geeignete Aufenthalts- und Pausenräume sowie
  • individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände.
  • Prostitutionsfahrzeuge müssen
  • über einen ausreichend großen Innenraum und
  • eine angemessene Innenausstattung und
  • eine angemessene sanitäre Ausstattung verfügen,
  • eine gültige Betriebszulassung haben sowie
  • in technisch betriebsbereitem Zustand sein.
  • Die Türen müssen jederzeit von innen zu öffnen sein und
  • über technische Vorkehrungen muss jederzeit Hilfe erreichbar sein.
  • Für die für Prostitutionsveranstaltungen genutzten Räume gelten die Mindestanforderungen für Prostitutionsstätten entsprechend.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Einzelfirma (natürliche Person):

  • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
  • Betriebskonzept
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“, bzw. europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der entsprechenden Wohnortgemeinde)

Gesellschaften (juristische Personen) z.B. GmbH:

  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister / Genossenschaftsregister
  • Betriebskonzept
  • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel für den gesetzlichen Vertreter
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“ für den gesetzlichen Vertreter, bzw. europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der entsprechenden Wohnortgemeinde)

Für Erlaubnis Prostitutionsfahrzeug zusätzlich:

  • Betriebserlaubnis (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II)
Welche Fristen muss ich beachten?

Bevor Sie den Betrieb aufnehmen, müssen Sie über eine entsprechende Erlaubnis verfügen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist erforderlich.

Sofern Sie Personen beschäftigen möchten, die eine Stellvertretungs-, Leitungs- oder Beaufsichtigungsfunktion übernehmen, sind diese vor Aufnahme der Tätigkeit ebenfalls der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese Funktionen unterliegen einer Zuverlässigkeitsprüfung.

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Was sollte ich noch wissen?

Der zuständigen Behörde obliegen umfassende Überwachungsrechte. Das Nichtbeachten der Erlaubnispflicht kann entsprechend rechtlich geahndet werden.

Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bestehen. Auch kann eine Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen erforderlich sein.

Eine befristete Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen

Quelle: rlpDirekt

Neben der gewerberechtlichen Anzeigepflicht wird von dem Prostituiertenschutzgesetz eine Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe vorgeschrieben.

Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

  • eine Prostitutionsstätte betreibt,
  • ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

Die Erlaubnis kann befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Der zuständigen Behörde obliegen umfassende Überwachungsrechte. Das Nichtbeachten der Erlaubnispflicht kann entsprechend rechtlich geahndet werden.

Für die Erteilung der Erlaubnis fallen Verwaltungsgebühren an.

Verfahrensablauf

Ein entsprechender Antrag ist bei der zuständigen Behörde zu stellen.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Je nach Betriebsart sind unterschiedliche Unterlagen für das Erlaubnisverfahren vorzulegen.

Einzelfirma (natürliche Person)

  • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel  
  • Betriebskonzept
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“,  europäisches Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „9“
  • Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes  
  • Angaben zu Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG  
    • (Personen, die in Ihrem Gewerbebetrieb für Aufgaben der Betriebsleitung und –beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung zuständig sind, auch wenn diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu Ihnen stehen; für Personen, die Aufgaben der Stellvertretung übernehmen, ist eine Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG zu beantragten.)

Gesellschaften (juristische Personen) z.B. GmbH  

  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Betriebskonzept
  • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel für den/die gesetzlichen Vertreter
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“ für den/die gesetzlichen Vertreter, bzw. europäisches Führungszeugnis  (zu beantragen bei der  entsprechenden Wohnortgemeinde)
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „9“ sowohl für die Gesellschaft als auch den/die gesetzlichen Vertreter  (zu beantragen bei der  jeweiligen Wohnort- bzw. Betriebssitzgemeinde)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes jeweils für die Gesellschaft und den/die gesetzlichen Vertreter
Welche Fristen muss ich beachten?

Die zeitliche Dauer für die Erlaubniserteilung richtet sich nach der Komplexität der Sache.

Rechtsgrundlage
  • Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz
  • Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Besonderes Gebührenverzeichnis)[PJ2]
Rechtsbehelf

Die Erlaubnis oder deren Ablehnung stellt jeweils ein Verwaltungsakt dar, gegen den man mit einem geeigneten Rechtsbehelf vorgehen kann.

Gesundheitliche Beratung für in der Prostitution tätige Menschen

Quelle: rlpDirekt

Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Nach der Anmeldung der Tätigkeit haben Prostituierte ab 21 Jahren die gesundheitliche Beratung mindestens alle zwölf Monate wahrzunehmen. Prostituierte unter 21 Jahren haben die gesundheitliche Beratung mindestens alle sechs Monate wahrzunehmen. Der beratenen Person wird eine Bescheinigung über die durchgeführte gesundheitliche Beratung ausgestellt. Diese kann in anonymisierter Form ausgestellt werden. Die Verwaltungsleistungen sind gebührenpflichtig.

Verstöße gegen die Pflicht zur gesundheitlichen Beratung können entsprechend rechtlich geahndet werden, sofern die Person ohne Bescheinigung nicht der Aufforderung durch die zuständige Behörde nachkommt, innerhalb einer angemessenen Frist eine Gesundheitsberatung wahrzunehmen und die entsprechende Bescheinigung vorzulegen.