Beendigung der Stellvertretungserlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe anzeigen
Leistungsbeschreibung
Wenn die Stellvertretung des Betriebes eines Prostitutionsgewerbes nicht mehr durch die in der Stellvertretungserlaubnis benannte Person ausgeführt wird, müssen Sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen und ggf. eine neue Stellvertretungserlaubnis beantragen .
Verfahrensablauf
Sie zeigen die Beendigung einer Stellvertretung im Prostitutionsgewerbe bei der zuständigen Stelle an.
Sollte eine andere Person die Stellvertretung zukünftig ausführen, müssen Sie hierfür eine neue Stellvertretungserlaubnis beantragen.
Voraussetzungen
Beendigung der Stellvertretung des Betriebs eines Prostitutionsgewerbes durch die in der Stellvertretungserlaubnis begünstigte Person
Welche Unterlagen werden benötigt?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Beendigung einer Stellvertretung im Prostitutionsgewerbe ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal- Beendigung der Stellvertretungserlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe anzeigen in Rheinland-Pfalz
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
- Beendigung der Stellvertretungserlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe anzeigen
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
- Beendigung der Stellvertretungserlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe anzeigen in Rheinland-Pfalz
Anträge / Formulare
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz
- Erstellung eines Betriebskonzeptes gemäß § 16 Prostituiertenschutzgesetz
- Hinweise für Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsstätten zur Erstellung eines Betriebskonzeptes nach § 16 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- Information zu den Pflichten des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes nach § 24 ProstSchG