Die Holzbachschlucht beginnt bei Hof Dapprich (Gem. Seck) und endet in Höhe der Lochmühle (Gem. Gemünden).

Klima, Natur und Wasser

Untere Wasserbehörde

Untere Wasserbehörde

Jedes Gewässer, das zum Baden freigegeben ist, muss bestimmte Eigenschaften erfüllen. Auf Richtlinien der EU und des Landes über die Qualität der Badegewässer hin, werden diese vom Landesamt für Wasserwirtschaft und dem Gesundheitsamt regelmäßig überwacht und untersucht.

Alle übrigen hier nicht aufgeführten Gewässer im Westerwaldkreis sind nach der EU-Richtlinie keine Badeseen und unterliegen daher auch nicht der Untersuchungspflicht der zuständigen Behörden.

Weiterführende Informationen:

Der Schutz der Gewässer vor Verschmutzungen ist eine wichtige Teilaufgabe des Umweltschutzes. Hauptaufgabe der Wasserbehörde bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises ist der Schutz von Oberflächen- und Grundwasser.

Die Wasserbehörde bearbeitet Zulassungsverfahren für Gewässerbenutzungen und führt die Gewässeraufsicht durch. Vor allem den Verunreinigungen und widerrechtlichen Benutzungen der Oberflächengewässer und des Grundwassers gilt es vorzubeugen. Deshalb sind Erlaubnisse z. B. für folgende Gewässerbenutzungen erforderlich, die dann auch der Überwachung unterliegen:

  • Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern
  • Einleiten von Abwasser und Stoffen in oberirdische Gewässer
  • Grundwasserentnahme
  • Abgraben oder Freilegen von Grundwasser
  • Genehmigungen für Anlagen in und an Gewässern (z. B. Brücken, Rohrleitungen, Kläranlagen), Herstellung eines Gewässers (z. B. eines Teiches)
  • Verlegung eines Gewässers (wesentliche Umgestaltung)
  • Verrohrung/Verfüllung eines Gewässers
  • Verlegung/Erweiterung eines Durchlasses
  • Bau von Erdwärmesonden

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind selbstständige, ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten (wie z.B. Tankanlagen, Öltanks oder Produktionsanlagen), in denen Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder verwendet werden. In Deutschland regelt die bundesweit einheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) den Schutz von Grundwasser und Gewässern.

Gemäß § 39 AwSV haben Betreiber die Anlagen in Gefährdungsstufen zuzuordnen. Prüfpflichtige Anlagen sind bei der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.

Bei Tankanlagen handelt es sich um unterirdische oder oberirdische Behälter zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen (z. B. Heizöl, Diesel, Benzin u. a.).

Die Untere Wasserbehörde weist darauf hin, dass oberirdische Tankanlagen ab einer Lagermenge von 1.000 l und unterirdische Tankanlagen vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung oder bei Stilllegung einer Anlage von einem zugelassenen Sachverständigen geprüft werden müssen.

Eine wiederkehrende Prüfung durch einen Sachverständigen ist bei oberirdischen Anlagen ab 10.000 l (in Wasserschutzgebieten ab 1.000 l) und bei unterirdischen Anlagen alle 5 Jahre (in Wasserschutzgebieten alle 2 ½ Jahre) erforderlich.