Ausländervereine und ausländische Vereine
Ausländervereine sind Vereine, deren Mitglieder oder Leiter alle oder überwiegend Ausländer sind. Ausländische Vereine hingegen sind solche Vereine, die ihren Sitz im Ausland haben, deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes erstreckt.
Wer ist zur Anmeldung verpflichtet?
- der Vorstand,
- hat der Verein keinen Vorstand, die zur Vertretung berechtigten Mitglieder.
Was muss die Anmeldung enthalten?
- Die Satzung, oder wenn der Verein keine Satzung hat, Angaben über Name, Sitz und Zweck des Vereins,
- Namen und Anschrift der Vorstandsmitglieder oder der zur Vertretung berechtigten Personen,
- Angaben, in welchen Bundesländern der Verein Teilorganisationen hat.
Was ist zu veranlassen?
- Innerhalb von zwei Wochen nach der Gründung besteht die Anmeldepflicht – Formulare sind bei der Kreisverwaltung anzufordern.
- Dies gilt unabhängig von der Eintragung ins Vereinsregister.
- Änderungen und Auflösungen der Vereine müssen ebenfalls unmittelbar mitgeteilt werden.
