Kindergarten und Schule
Muss die Kindergarten- bzw. Schulleitung informiert werden, wenn ein mit MRSA-besiedeltes Kind diese Einrichtung besucht?
Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Information der Kindergarten-/Schulleitung über die MRSA-Besiedlung ihres Kindes (siehe IfSG). Zur Aufrechterhaltung des Vertrauensverhältnisses ist dies jedoch zu erwägen. In diesem Falle sollten Sie die Kindergarten-/Schulleitung darauf hinweisen, dass diese Information strengstens vertraulich zu behandeln ist. Das Gesundheitsamt muss ebenfalls nicht grundsätzlich informiert werden, jedoch ist es sinnvoll sich Informationen über Verhaltensmaßnahmen einzuholen und sich begleitend beraten zu lassen.
Darf ein mit MRSA besiedeltes Kind vom Schulunterricht oder dem Kindergarten ausgeschlossen werden?
Die Schulleitung oder Kindergartenleitung darf die Aufnahme eines Kindes, das mit MRE-besiedelt ist oder MRE ausscheidet, nicht ablehnen (siehe zum Beispiel Erlass des hessischen Kultusministeriums vom 18.6.2014). Das Kind ist nicht krank und kann der Schulpflicht nachkommen oder sein Recht auf Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ausüben. Der Staat muss der Pflicht, Kinder in Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen zu schützen nachkommen und hat daher im IfSG 34 festgelegt, bei welchen Erkrankungen das Kind der Gemeinschaftseinrichtung fernbleiben muss. Die Besiedlung mit MRE (Bsp. MRSA, MRGN) gehört nicht zu den Erkrankungen.
Durch eine gute Händehygiene kann eine Weiterverbreitung verhindert werden. Daher sind die Einrichtungen angehalten, Hygienepläne zu erstellen und deren Umsetzung zu überwachen.
Kinder in Fördereinrichtungen
Für Kinder in Förderschulen greift ebenfalls die Schulpflicht. Auch wenn in diesen Einrichtungen Kinder mit peripheren Zugängen (Tracheostoma, Katheter, PEG-Sonden, etc.) betreut werden, besteht für die Betroffenen kein generelles Besuchsverbot.
Neben dem Recht des besiedelten Kindes auf Besuch einer Kindergemeinschaftseinrichtung und Ausübung der Schulpflicht als Element der sozialen Teilhabe, steht der Gesundheitsschutz der anderen schwerbehinderten Kinder und des Personals gegenüber und sollte zusammen mit dem Gesundheitsamt abgewogen werden.
Als Kriterien der Abwägung können gelten
- Schwere Behandelbarkeit und Prognose der zu verhütenden Krankheit
- tatsächlich beobachtete Übertragungen unter den Bedingungen der jeweiligen Einrichtung
- Verhalten des besiedelten Kindes in der Gemeinschaft
„Bevor ein Ausschluss von Personen aus einer Gemeinschaftseinrichtung aus Gründen des Infektionsschutzes veranlasst wird, sollte stets geprüft werden, ob die Belastungen, die beispielsweise in einer Familie durch Ausschluss eines Kindes aus einem Kindergarten entstehen, vermieden werden können und ob das Ziel einer Verhütung von Infektionen nicht auch durch Aufklärung über Infektionswege, hygienische Beratung und gegebenenfalls durch detaillierte Anweisungen des zuständigen Gesundheitsamtes erreicht werden kann (Nassauer, 2012).“
Tipps für das Verhalten innerhalb der Familie

Familienmitglieder sind vor einer Übertragung mit MRSA durch Neugeborene, Säugling oder Kleinkind nicht geschützt, jedoch hat es für gesunde enge Kontaktpersonen keine negativen Konsequenzen. Bei älteren und immungeschwächten Haushaltmitgliedern ist es ratsam sich vom Gesundheitsamt beraten zu lassen. Dies gilt auch bei Säuglingen, da bei Ihnen das Immunsystem noch nicht ausgebildet ist. Hygienemaßnahmen im Haushalt können helfen, das Risiko für eine Übertragung zu reduzieren.
- Ihr Kind sollte regelmäßig eine Dusche nehmen inklusive Haare waschen, um die Keimlast zu senken. Täglich sollte die Körperwäsche gewechselt werden, wie auch Handtücher und Waschlappen, Kopfkissen. Kuscheltier öfters mitwaschen (60°C)
- Das Kind sollte sich die Pflegeutensilien nicht mit Ihnen teilen wie z.B. Haarbürste oder Kamm, Handtücher, Schwamm, Shampoo, Cremes etc.
- Waschen Sie die Wäsche bei mind. 60°C (Bei geringerer Temperatur verbleiben die Erreger auch mit Hygienespüler und die Waschmaschine kontaminiert)
- Auf gute Händehygiene nach dem Toilettengang und auch vor und nach der Nahrungsaufnahme achten.
- Desinfizieren Sie nach Gebrauch persönliche Dinge wie z.B.:
- Hörgerät
- Brille
- Nagelfeile
- Kamm oder Bürste
- Armbanduhr
- Schmuck
- Benutzen von Dingen für den alltäglichen Gebrauch nur einmal z.B.:
- Taschentücher
- Tageskontaktlinsen
