Kreisrechtsausschuss
Leistungsbeschreibung
Das Grundgesetz bestimmt in Artikel 19 Abs. 4, dass jeder, der sich durch eine behördliche Entscheidung in seinen Rechten verletzt sieht, dagegen vorgehen kann.
Gesetzliche Grundlage ist die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), das rheinland-pfälzische Ausführungsgesetz hierzu (AGVwGO) und bei sozialrechtlichen Angelegenheiten das Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Bezogen auf den Westerwaldkreis bedeutet dies:
Die Betroffenen können gegen Bescheide der Kreisverwaltung, der kreisangehörigen Orts- und Verbandsgemeindeverwaltungen Widerspruch einlegen. Dies kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Behörde erklärt werden, die den anzufechtenden Bescheid erlassen hat. Darüber hinaus kann in gleicher Form auch Widerspruch unmittelbar beim Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises eingelegt werden.
Im Falle des Widerspruchs hat die Behörde, die die streitbefangene Entscheidung getroffen hat, zunächst noch einmal die Rechtmäßigkeit des Bescheides zu überprüfen. Kommt sie hierbei zu dem Ergebnis, dass die Einwände des betroffenen Bürgers berechtigt sind, hilft sie dem Widerspruch ab und hebt somit den Bescheid auf.
Andernfalls legt sie den Rechtsbehelf dem Kreisrechtausschuss zur Entscheidung vor.
Der Kreisrechtsausschuss entscheidet meist nach einer mündlichen Verhandlung, zu der der Bürger und ein Behördenvertreter rechtzeitig eingeladen werden. Wenn alle Beteiligten sich ausdrücklich einverstanden erklären, kann der Kreisrechtsausschuss auch ohne mündliche Verhandlung im Wege des schriftlichen Verfahrens entscheiden.
Bei der mündlichen Verhandlung wird allen Beteiligten nochmals Gelegenheit gegeben, ihren jeweiligen Standpunkt darzulegen. Der Kreisrechtsausschuss ist bemüht, eine einvernehmliche Regelung beizuführen, soweit dies rechtlich oder tatsächlich möglich ist.
Die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses wird durch einen Widerspruchsbescheid schriftlich mit ausführlicher Begründung dem am Verfahren beteiligten Bürger (Widerspruchsführer) und der Behörde, die den streitbefangenen Bescheid erlassen hat (Widerspruchsgegner), bekannt gegeben. Wenn der betroffene Bürger auch im Widerspruchsverfahren keinen Erfolg hatte und der Widerspruch zurückgewiesen wurde, kann Klage beim zuständigen Gericht (Verwaltungsgericht oder Sozialgericht je nach Streitgegenstand) erhoben werden.