Kinder mit Behinderung im Kindergarten- und Vorschulalter

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Kindergartenbetreuung

    Alle Kinder haben ab dem vollendeten dritten Lebensjahr (ab 1. August 2010 ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr) bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten. Kinder mit Behinderung können außerdem einen zusätzlichen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe zum Ausgleich ihrer Behinderung haben.

    In Rheinland-Pfalz gibt es die Angebotsformen

    • „Einzelintegration in Kindertagesstätten“,
    • „Integrative Gruppen“ (fünf Kinder mit und 10 Kinder ohne Behinderung) und
    • „Heilpädagogische Gruppen“ (acht Kinder mit Behinderung).

    Diese Wahlmöglichkeit hat eine wichtige Bedeutung für die betroffenen Eltern. Die individuellen Bedürfnisse des Kindes mit Behinderung werden im Rahmen der Individuellen Teilhabeplanung festgestellt, die in enger Abstimmung und Einbindung der Eltern erfolgt.

    Weitere Informationen zu Kindertagesstätten finden Sie hier. 

    Spezielle Hinweise für Kreis Westerwaldkreis

    Aktualisierung: Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Er umfasst im Rahmen der Öffnungszeiten der Tageseinrichtung montags bis freitags eine tägliche Betreuungszeit von regelmäßig durchgängig sieben Stunden, die als Vormittagsangebot ausgestaltet werden sollen. § 24 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Bei Angeboten, die eine Betreuung über die Mittagszeit mit einschließen, soll ein Mittagessen vorgesehen werden; dabei können die Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. als Orientierung dienen.


    Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dieser hat zu gewährleisten, dass zur Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 Satz 1 rechtzeitig und in zumutbarer Entfernung ein bedarfsgerechtes Förderungsangebot zur Verfügung steht. Bei der Bestimmung der zumutbaren Entfernung können im Einzelfall auch individuelle Bedarfe von Eltern und Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt werden.


An wen muss ich mich wenden?

Nähere Auskünfte erteilen die Kindergartenträger sowie die örtlich zuständigen Jugend- und Sozialämter.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende