Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen
Leistungsbeschreibung
Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.
Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.
Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.
Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.
Voraussetzungen
- Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
- Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückseigentümers
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für Kreis WesterwaldkreisDie Gebühren für die Ausnahmegenehmigung durch die Kreisverwaltung betragen 80 €. Dieser Betrag erhöht sich jedoch um die Kosten der von uns zu beteiligenden Behörden auf ca. insgesamt 160 € bis 180 €.
Welche Fristen muss ich beachten?
Spezielle Hinweise für Kreis WesterwaldkreisDer Antrag muss spätestens 4 Wochen vor dem Termin bei der Kreisverwaltung vorliegen.
Bearbeitungsdauer
Je nach zuständiger Behörde unterschiedlich; in der Regel bis zu 14 Tage.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Anträge / Formulare
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 der Ersten Sprengstoffverordnung für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2
- Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes - Datenschutzhinweis der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises zur weiteren fachlichen Bearbeitung Ihres Antrages