Genehmigung der Wiederbepflanzung von Rebflächen beantragen
Leistungsbeschreibung
Bevor Sie eine Pflanzung durchführen, müssen Sie eine Pflanzgenehmigung einholen.
Führen Sie eine Pflanzung auf einer identischen Rebfläche wie die vorhergehende Rodung durch und besteht das dadurch entstandene Pflanzpotential noch, gilt die Pflanzung als genehmigt. Einen Antrag müssen Sie in diesem Fall nicht stellen.
Zuständige Stelle
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfal z
Voraussetzungen
Sie müssen die Rodung einer Rebfläche durchgeführt haben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie dürfen erst mit der Bepflanzung einer Rebfläche beginnen, wenn Sie die Genehmigung erhalten haben. Ausnahme ist die Rodung und Pflanzung der gleichen Fläche, also die Genehmigung im vereinfachen Verfahren.
Hierbei die fristgerechte Anzeige der Rodung und Pflanzung in der Änderungsmeldung der EU-Weinbaukartei ausreichend.
Rechtsgrundlage
- Art. 66 der VO (EU) 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
- § 6 Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts
- Art. 6 der Delegierten VO (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 1)
- Art. 8 und 9 der Durchführungs-Verordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 60)
- § 6 ff Weingesetz (WeinG)