Amtliche Prüfnummer für Qualitätswein, Sekt und Perlwein zur Durchführung der Qualitätsweinprüfung beantragen
Leistungsbeschreibung
Qualitätsweine, Sekte und Perlweine unterliegen strengen Qualitätskriterien. Wenn Sie eines dieser Erzeugnisse abfüllen und vermarkten wollen, benötigen Sie eine Prüfungsnummer.
Dies gilt für folgende Produktkategorien:
- Qualitätswein
- Prädikatswein
- Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete (b.A.)
- Qualitätslikörwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. (Wein, Qualitätsschaumwein, Likörwein, Perlwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung)
In der Qualitätsprüfung prüft die zuständige Stelle, ob Ihre Erzeugnisse die vorgeschriebenen Grenzwerte einhalten, und die Spezifikationen für die entsprechende Kategorie erfüllen.
Die Prüfungsnummer können Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Zuständige Stelle
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Voraussetzungen
- Sie haben eine Betriebsnummer für Qualitätsprüfungen für Wein und Sekt.
- Sie haben einen vorschriftsmäßigen Untersuchungsbefund eines zugelassenen Labors, der nicht älter als 3 Monate ist.
-
Sie sind ein herstellender oder abfüllender Betrieb und beantragen die Prüfnummer für eines der folgenden Produkte:
- füllfertigen, noch nicht abgefüllten Wein
- abgefüllten Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (b.A.), Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. und Qualitätsperlwein b.A
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag
- vorschriftsmäßiger Untersuchungsbefund eines zugelassenen Labors
Sie müssen zusätzlich zu den Unterlagen 3 Probeflaschen einreichen.
Welche Gebühren fallen an?
Kostenhöhe: von 19 Euro bis variabel
wegen der gestaffelten Mengengebühr ist die Kostenhöhe nach oben offen
Welche Fristen muss ich beachten?
Frist gilt für Rückstellproben nach Erlass des Prüfungsbescheides.
Aufbewahrungsfrist: 2 Jahre
Aufbewahrungsfrist für Rückstellproben: 2 Jahre nach Erlass des Prüfungsbescheides
Aufbewahrungsfrist: 2 Jahre
Der Untersuchungsbefund soll nicht älter als 3 Monate sein.
Geltungsdauer: 0-3 Monate
Wenn die zuständige Stelle fehlende Angaben bei Ihnen nachfordert, müssen Sie diese innerhalb eines Monats nachreichen.
Anhörungsfrist: 1 Monat
Bei Fasswein müssen Sie die Abfüllung innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses vornehmen.
Geltungsdauer: 0-3 Monate
Bei der Abfüllung von Fasswein müssen Sie die Abfüllanzeige und Probeflaschen innerhalb von 2 Wochen nach der Abfüllung einreichen.
Antragsfrist: 0-2 Wochen
Bei der Abfüllung von Teilfüllungen müssen Sie die Abfüllanzeige und Probeflaschen innerhalb von 2 Wochen nach der Abfüllung einreichen.
Antragsfrist: 0-2 Wochen
Rechtsgrundlage