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Westerwaldkreis erlaubt Jagd auf schadenstiftenden Wolf

Ziel: Schutz von Weidetieren und Betrieben vor weiteren Angriffen

Großes Streifgebiet des Greifensteiner Rudels

Das Revier des Greifensteiner Rudels erstreckt sich in Ost-West-Richtung vom Lahn-Dill-Kreis und dem Landkreis Limburg-Weilburg über den Westerwaldkreis bis in das Gebiet der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf im Landkreis Altenkirchen. Im Westerwaldkreis ist das Rudel bislang insbesondere im Gebiet zwischen den Verbandsgemeinden Rennerod und Bad Marienberg sowie im nördlichen Teil der Verbandsgemeinde Westerburg aktiv. Die Übergriffe ereigneten sich in kurzen Abständen und wechselnd in den genannten Landkreisen.

Im Westerwaldkreis besteht nach Einschätzung der Behörde ein besonders hohes Risiko weiterer Schäden, da in den betroffenen Jagdrevieren zahlreiche Nutztierhalter ansässig sind. Insgesamt halten 45 Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe im Landkreis rund 2.300 Schafe und Ziegen. Zu ihnen gehören auch fünf Wanderschäfereien.

Die Weidetierhaltung erfüllt dabei nicht nur eine wirtschaftliche Funktion. Beweidete Flächen gehören zu den artenreichsten Bereichen der Kulturlandschaft und tragen wesentlich zum Erhalt wertvoller Offenland-Lebensräume bei. Vier Betriebe in den von Wolfsrissen betroffenen Gebieten des Westerwaldkreises züchten zudem vom Aussterben bedrohte Tierrassen.

Vorgeschriebene Herdenschutzmaßnahmen halten den Wolf nicht auf

Bei GW2478m handelt es sich nach den gutachterlichen Aussagen des KLUWO Rheinland-Pfalz um einen schadenstiftenden Wolf, der nach dem Zweck des Bundesjagdgesetzes zum Schutz der Weidetierhaltung entnommen werden sollte. Demnach hat der Wolf bei Angriffen bewiesen, dass er zumutbare Herdenschutzmaßnahmen unproblematisch überwinden kann. Das Verhalten, hohe, sogar elektrifizierte, Zäune zu überspringen, erlernen nur die wenigsten Wölfe. Einmal angeeignet wird er diese Fertigkeit nach Einschätzung der Sachverständigen nun immer wieder anwenden und das Wissen möglicherweise an seine Nachkommen weitergeben.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung wurden auch weitere Schutzmaßnahmen wie höhere Zäune, Vergrämung und der Einsatz von Herdenschutzhunden betrachtet, aber als Maßnahmen unter den gegebenen Umständen nicht als zweckmäßige Mittel befunden. Die Untere Jagdbehörde kommt daher auf Grundlage des bisherigen Verhaltens von GW2478m und der Einschätzungen des KLUWO zu dem Ergebnis, dass zumutbare Herdenschutzmaßnahmen weitere Angriffe auf Nutztiere nicht ausreichend verhindern können. Angesichts der bereits entstandenen Schäden drohen den betroffenen Betrieben damit weitere wirtschaftliche Belastungen.

Deshalb hatten sich bereits der Bundesverband Berufsschäfer, der Landesverband der Schaf-/Ziegenhalter und -züchter Rheinland-Pfalz, der Verein zum Erhalt der Kulturlandschaft, Weidetierhaltung und Artenvielfalt sowie die Bürgerinitiative Wolfsprävention Westerwald an die Untere Jagdbehörde gewandt. In einem gemeinsamen Schreiben regten sie die Erlegung eines einzelnen Tieres oder einzelner Individuen des Greifensteiner Wolfsrudels an.

Erhaltungszustand der Wolfspopulation berücksichtigt

Bei der Entscheidung wog die Behörde die Interessen der Weidetierhalter gegen den Schutzstatus des Wolfes ab. Nach Einschätzung des KLUWO würde die Entnahme von GW2478m den günstigen Erhaltungszustand der Wolfspopulation im geografischen Westerwald nicht beeinträchtigen, zumal derzeit mindestens vier direkt benachbarte Westerwälder Rudel für Nachkommen sorgen.

Auf dieser Grundlage sowie nach enger Abstimmung mit Fachexperten, Landes- und Kommunalpolitik entschied sich die Untere Jagdbehörde des Westerwaldkreises am 11. September, den Vollzug des § 22 d Bundesjagdgesetz in einer Allgemeinverfügung anzuordnen. Damit wurde den Jagdausübungsberechtigten der betroffenen Reviere die Jagd auf den Wolf GW2478m genehmigt. Da die Behörde von einer akuten Gefährdung von Nutztieren und einer erforderlichen schnellen Reaktion ausging, wurde zugleich die sofortige Vollziehung angeordnet.

Verwaltungsgericht hat Abschuss vorerst gestoppt

Bereits frühzeitig signalisierte eine Naturschutzinitiative, einen Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung einzulegen, der auch beim Verwaltungsgericht Koblenz eingegangen ist. Das Gericht stoppte am 21. September zunächst die Abschussgenehmigung mit einer Zwischenverfügung und entscheidet in den nächsten Tagen über den Sofortvollzug. Abhängig vom Ergebnis werden weitere Maßnahmen und gegebenenfalls rechtliche Schritte geprüft.