Der Westerwaldkreis hebt die Aussetzung des Sofortvollzugs gem. Nr. 4 der Allgemeinverfügung vom 11.09.2026 wieder auf.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 05.10.2026 (8 B 11617/26.OVG) einen Antrag des Naturschutzinitiative e. V. auf Erlass einer sogenannten Zwischenverfügung abgelehnt und damit die Notwendigkeit des Sofortvollzugs der Abschussgenehmigung des Wolfs GW 2478m bestätigt.
Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Abschussgenehmigung dem Schutz der von Rissvorfällen betroffenen Nutztierhaltern dient und diese Gefahr durch den Wolf GW 2478m weiterhin akut ist. Damit kann der Wolf GW 2478m ab sofort wieder bejagt werden.
Mit einer endgültigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Eilverfahren ist in Kürze zu rechnen.
6. Oktober 2026