Landrat und Kreisbeigeordnete
Am 30. August 2026 wählt der Westerwaldkreis eine neue Landrätin oder einen neuen Landrat. Alle Informationen zur Stichwahl finden Sie unter Landratswahl 2026.
Seine Aufgaben
Der Landrat ist nach der Landkreisordnung Vorsitzender des Kreistages des Westerwaldkreises mit eigenem Stimmrecht. Er ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse des Kreistages und seiner Ausschüsse.
Zugleich ist er Leiter der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur und damit Dienstvorgesetzter aller Bediensteten. Dem Landrat obliegen die Geschäfte der laufenden Verwaltung, sofern nicht der Kreistag zuständig ist.
Der letzte Landrat Achim Schwickert war Leiter des Dezernats I mit den Abteilungen bzw. Stabstellen
- Zentrale Aufgaben und Finanzen
- Bauen
- Jugend, Familie
- Gesundheitsamt
- Stabsstellen Brandschutz, Rettungsdienst | Gleichstellung | Bildung | Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt
- Westerwaldkreis-Abfallwirtschaftsbetrieb
Eine Neuaufteilung der Zuständigkeiten ist nach der Neuwahl möglich.
Nebentätigkeiten des Landrates
Gemäß § 119 Abs. 3 des Landesbeamtengesetztes RLP sind Kommunalbeamte auf Zeit dazu verpflichtet, über Art und Umfang ihrer (…) ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen im vergangenen Kalenderjahr zu informieren.
Der Westerwaldkreis hat eine hauptamtliche Erste Kreisbeigeordnete sowie zwei ehrenamtliche Kreisbeigeordnete, die vom Kreistag gewählt werden. Die Kreisbeigeordneten sind allgemeine Vertreter des Landrates. Sie üben ihr Amt bei Verhinderung des Landrates aus. Darüber hinaus leitet die hauptamtliche Erste Kreisbeigeordnete Gabriele Wieland das Dezernat II, dem die Abteilungen Schulen und Immobilien, Soziales und Umwelt zugeordnet sind.
Hauptamtliche Erste Kreisbeigeordnete
Ehrenamtliche Kreisbeigeordnete
Nebentätigkeiten der Kreisbeigeordneten
Gemäß § 119 Abs. 3 des Landesbeamtengesetztes RLP sind Kommunalbeamte auf Zeit dazu verpflichtet, über Art und Umfang ihrer (…) ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen im vergangenen Kalenderjahr zu informieren.
Auch für ehrenamtliche Kreisbeigeordnete gilt die Veröffentlichungspflicht, wenn die erhaltene Vergütung für Ehrenämter einen Schwellenwert überschreitet.
