Vogelgrippe
Generelle Stallpflicht im Westerwaldkreis
Keine gute Nachricht zum Jahreswechsel für die Halter von Freilandgeflügel und ihr Federvieh: Ab 02.01.2017 gilt wegen der Aviären Influenza (Vogelgrippe) im gesamten Gebiet des Westerwaldkreises eine generelle Aufstallungspflicht für Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Strauße, Wachteln, Enten und Gänse. Dies bedeutet allerdings nicht zwingend, dass die Tiere in einen geschlossenen Stall eingesperrt werden müssen. Vielmehr legt die betreffende Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung fest, dass sie auch in einem Auslauf gehalten werden dürfen, der nach oben mit einer überstehenden, dichten Abdeckung sowie nach allen Seiten mit einem engmaschigen Gitter oder Netz gesichert ist, die das Eindringen von Wildvögeln sicher unterbinden.
Dr. Helmut Stadtfeld, Veterinärdezernent der Kreisverwaltung: „Es muss unbedingt verhindert werden, dass das Hausgeflügel mit Wildvögeln, deren Kot oder mit verunreinigtem Wasser in Kontakt kommt. Deshalb ist auch strikt darauf zu achten, dass die Tierhalter die Ställe und Ausläufe nur mit separater Schutzkleidung betreten und Futter, Einstreu und Geräte so lagern, dass sie nicht durch Wildvögel verunreinigt werden können.“
Bereits seit Mitte November 2016 gilt im Westerwaldkreis eine Stallpflicht für die Anrainergemeinden von Westerwälder Seenplatte, Wiesensee und Krombachtalsperre. Zu dem jetzigen Schritt sah sich die Verwaltung veranlasst, nachdem vor wenigen Tagen erste Fälle in Rheinland-Pfalz aufgetreten sind: Im Koblenzer Stadtgebiet sowie am Laacher See wurde das hochpathogene Vogelgrippevirus H5N8 bei verendeten Reiherenten nachgewiesen. Somit ist die ansteckende Seuche inzwischen in allen Bundesländern mit Ausnahme des Saarlandes aufgetreten. Täglich werden aus diversen Bundesländern neue Fälle bei Wildvögeln gemeldet, an den Weihnachtsfeiertagen ist die Aviäre Influenza in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen in Hühner- bzw. Putenhaltungen ausgebrochen.
Die Kreisverwaltung weist die Geflügelhalter darauf hin, dass es nicht bei der Anordnung der Einsperrung bleibt, sondern diese ab der zweiten Januarwoche streng überwacht wird. Für Zuwiderhandlungen hat der Gesetzgeber Bußgelder bis 30.000 € vorgesehen. Dies gilt auch für Halter von Geflügel und anderem Vieh, die ihren Tierbestand nicht, wie es vorgeschrieben ist, bei der Kreisverwaltung angezeigt haben.
Zur Dauer der Stallpflicht – so Stadtfeld – ist derzeit beim besten Willen keine Aussage möglich. „Dies hängt von der weiteren Entwicklung des Seuchengeschehens ab, mit mindestens vier Monaten ist aber auf jeden Fall zu rechnen.“
In Anbetracht der akuten Seuchengefahr rät die Kreisverwaltung den Geflügelhaltern, ihren Tierbestand intensiv zu beobachten und bei gehäuften Todesfällen sowie bei Krankheitsanzeichen wie Teilnahmslosigkeit, Gleichgewichtsstörungen, Atemnot, Augenausfluss oder Durchfall umgehend einen Tierarzt einzuschalten. Dieser zeigt den Seuchenverdacht, sofern er ihn nicht ausschließen kann, beim Veterinäramt an.
Tot aufgefundene Wasservögel und Greifvögel sollten umgehend der Kreisverwaltung zwecks Untersuchung gemeldet werden, sonstige Vögel nur bei Mehrfachfunden. Das Veterinäramt ist unter der Telefon-Nummer 02602 124-586, am Wochenende über die zuständigen Polizeidienststellen zu erreichen.