Kinderfreizeitbonus:

Empfänger von Wohngeld und Hilfe zum Lebensunterhalt müssen Antrag stellen!

Der Bund hat kürzlich die Auszahlung eines „Kinderfreizeitbonus“ beschlossen.
Der einmalige Bonus in Höhe von 100 Euro je Kind kann individuell insbesondere für Ferien- und Freizeitaktivitäten eingesetzt werden. Ziel ist es, die Folgen der Corona-Pandemie für Kinder und Jugendliche abzumildern.

Wer Leistungen nach dem SGB II, dem AsylbLG oder dem BVG bezieht, erhält diesen automatisch. Auch, wer Familienzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhält, muss nichts veranlassen.
Für Kinder und Jugendliche, die im August 2021 leistungsberechtigt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Hilfe zum Lebensunterhalt) sind, wird der Kinderfreizeitbonus als Leistung nach dem Bundeskindergeldgesetz von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gewährt. Die betroffenen Familien müssen sich dafür an die für sie zuständige Familienkasse wenden, wobei ein formloser Antrag genügt.

Der Antrag ist ab dem 1. Juli 2021 auf der Internetseite der Familienkasse (https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderfreizeitbonus) abrufbar. Dort finden sich auch weitere allgemeine Informationen rund um das Thema Kinderfreizeitbonus.

Der ausgefüllte Antrag kann zusammen mit entsprechenden Nachweisen darüber, dass das betreffende Kind im August 2021 leistungsberechtigt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII oder dem Wohngeldgesetz ist, entweder per Post direkt an die jeweils zuständige Familienkasse geschickt werden oder per E-Mail an die zentrale E-Mail-Adresse Kinderfreizeitbonus@arbeitsagentur.de. Antragstellende, die das Kindergeld nicht von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) erhalten, müssen außerdem einen Nachweis über die Festsetzung des Kindergeldes für August 2021 beifügen.

Die zuständige Familienkasse kann regelmäßig dem letzten Kindergeldbescheid entnommen werden. Für den Fall, dass die Antragstellenden ihr Kindergeld nicht von der Familienkasse der BA bekommen oder den Kindergeldbescheid nicht zur Hand haben, ist auf der Internetseite der Dienststellenfinder der BA (https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/an-sprechpartner) verlinkt. Über die Eingabe der Postleitzahl kann so die zuständige Familienkasse ermittelt werden.

Für allgemeine Fragen rund um den Kinderfreizeitbonus steht Beziehenden von Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe ab 1. Juli 2021 zudem eine gebührenfreie Service-Hotline unter der Telefonnummer 0800 4 5555 43 zur Verfügung.

Zurück