Grün- und Astschnittentsorgung richtig machen

Gemeindliche Grünschnittplätze müssen zugelassen sein

Die Entsorgung von alljährlich anfallendem Ast- und Grünschnitt ist bei der Abfallbehörde in der Kreisverwaltung immer wieder auf der Tagesordnung. Bei der Pflege von Außenanlagen und Grünflächen fällt jedes Jahr eine große Menge dieser Abfälle an. Leider erfolgt die Entsorgung nicht selten widerrechtlich in einem nahegelegenen Waldstück. In jüngster Zeit wurden dem Umweltreferat des Westerwaldkreises aber auch immer wieder illegal betriebene Grünschnittplätze gemeldet. In den bisher bekannt gewordenen Fällen wurden diese durch Ortsgemeinden betrieben bzw. geduldet. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass abgelagerte Grünabfälle bzw. Grasschnitt Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes darstellen. Sie sind daher auch ordnungsgemäß in entsprechenden Anlagen zu entsorgen, auch eine Zwischenlagerung ist nur mit entsprechender Genehmigung zulässig. Derartige Grünschnittlagerplätze sind deshalb im Ergebnis widerrechtlich betriebene Abfallbeseitigungsanlagen, ihr Betrieb kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einer entsprechenden Geldbuße geahndet werden kann. 

Auch die Schäden für die Umwelt können beträchtlich sein. So wird durch diese illegalen Grünschnittablagerungen der Nährstoffhaushalt durch Stickstoffeinträge gestört. Infolge der Überdüngung breiten sich Stickstoff liebende Pflanzen wie Brennnesseln oft flächig aus. Anspruchsvollere Pflanzen verschwinden dagegen. Gärung und Fäulnisbildung (insbesondere bei Rasenschnitt) führen zur Störung der Mikroorganismen im Boden und somit des natürlichen Nährstoffkreislaufs. Gartenabfälle können Wurzeln, Zwiebeln, Knollen oder Samen von nicht-heimischen, konkurrenzstarken Pflanzen enthalten, die sich ausbreiten und unsere heimischen Pflanzen verdrängen können. Auch das Verbrennen von Grünschnitt ist grundsätzlich unzulässig.

Sofern in einer Gemeinde ein illegaler Grünschnittplatz vorhanden ist, muss dieser rechtswidrige Zustand beendet und die Anlage geschlossen werden. Der vorhandene Grünschnitt ist aufzunehmen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Das Areal ist danach abzusperren und mit Verbotsschildern zu versehen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Grünschnittlagerplatz aber auch genehmigungsfähig sein. Hierzu muss das jeweilige Areal aufgrund seiner örtlichen Gegebenheiten geeignet sein. Insbesondere muss der Zugang kontrolliert werden können. Dazu sollte der Eingangs- bzw. Zufahrtsbereich mit einer Schranke versehen und das Gelände selbst umzäunt oder in anderer Weise unzugänglich sein. Die Anlieferungen müssen überwacht werden. Es ist dabei darauf zu achten, dass lediglich Ast- und Grünschnitt angeliefert werden. Auch muss die anschließende Verwertung oder Beseitigung der Abfälle plausibel dargestellt werden.

Eine weitere Variante zur Entsorgung anfallenden Ast- und Grünschnitts ist das Aufstellen eines abschließbaren Containers. Im Innenbereich einer Gemeinde kann dieser mit einer Kapazität von bis zu 50m³ unter Berücksichtigung der Standsicherheit ohne Baugenehmigung aufgestellt werden. Sofern offene Container aufgestellt werden, ist es leider oftmals festzustellen, dass unbelehrbare Zeitgenossen dort auch anderweitigen Müll entsorgen.

Auf das Angebot des Westerwaldkreis-Abfallwirtschaftsbetriebs (WAB) für Privathaushalte sei an dieser Stelle noch einmal besonders hingewiesen. Dieser sammelt an zwei Terminen im Jahr in jeder Gemeinde Grünabfälle ein. Hierzu zählen Baum- u. Strauchschnitt, Gras- und Rasenschnitt, Laub u. ä. Pro Grundstück werden bei der Regelabfuhr 2 cbm Grünabfälle kostenlos entsorgt, darüber hinausgehende Mengen werden gegen Gebühr mitgenommen. Pro bewohntes Grundstück ist außerdem einmal im Jahr eine Anlieferung bis 200 kg kostenfrei, allerdings nur gegen Vorlage des Grünabfall-Gutscheins, der jedes Jahr mit den Gebührenbescheiden verschickt wird. Überdies sind ganzjährig auch Grünschnittanlieferungen auf den Deponien in Rennerod und Meudt gegen eine Gebühr von 3,00 € pro 100 kg möglich. Im Übrigen besteht auch die Möglichkeit, auf Antrag bei dem WAB eine Bio-Tonne mit Mehrvolumen zu erhalten.

 Bereits seit 1993 können Eigenkompostierer im Westerwaldkreis einen Teil der Müllgebühren einsparen, indem sie sich in einem schriftlichen Antrag verpflichten, sämtliche organische Abfälle aus Haus und Garten, mit Ausnahme von Speise-, Knochen-, Fleischresten, kranken Pflanzenteilen u. ä. auf dem eigenen Grundstück zu kompostieren und so zu verwerten. Der Antrag auf Eigenkompostierung liegt bei allen Verbandsgemeinden sowie beim WAB aus und muss ausgefüllt an den WAB zurückgesandt werden.

Für weitere Informationen stehen Olaf Glasner (02602/124-370) und Marco Metternich (02602/124-568) vom Umweltreferat der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises sowie Karl Willbois (Telefonnummer 02602/6806510) vom WAB in Moschheim gerne zur  Verfügung. 

Foto: Pressestelle der Kreisverwaltung

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