Informationen für Corona-positiv getestete Personen

Mein PCR-Test, POC-Antigen-Schnelltest von einer anerkannten Teststelle oder mein Schnelltest zur Eigenanwendung zum Nachweis des Corona-Virus SARS-CoV-2 ist positiv ausgefallen. Wie muss ich mich nun verhalten?

Mit Datum vom 26.11.2022 entfällt in den meisten Fällen die Absonderungsverpflichtung. Diese wurde ersetzt durch die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske außerhalb der eigenen Wohnung.

Die Pflicht gilt für mindestens 5 Tage, gerechnet ab der Vornahme des Tests. Voraussetzung für die Beendigung ist, dass sie vorher 48 Std. symptomfrei sind. Die Pflicht endet jedoch spätestens nach Ablauf von 10 Tagen.

Die Maske darf abgesetzt werden, wenn man im Freien einen Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einhalten kann, wenn ausschließlich Kontakt zu anderen positiv getesteten Personen besteht oder wenn man sich alleine in geschlossenen Räumlichkeiten aufhält.

Für Personen, denen es aufgrund eine Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist eine Maske zu tragen (ärztliches Attest erforderlich), gilt dann die Absonderungspflicht für den o.g. Zeitraum.

Für Kinder, die noch nicht eingeschult sind entfällt die Absonderungspflicht und die Maskenpflicht.

Sollte ein vorgenommener Bestätigungstest negativ ausfallen, endet die Maskenpflicht.

Wie müssen sich Personen verhalten, die mit mir in einem Haushalt leben?

Siehe "Informationen für Kontaktpersonen".

Wird ein zweiter Test vor Ende der Isolierung durchgeführt?

Nein, dies ist nicht notwendig.

Ich bin positiv auf SARS-CoV-2 getestet. Meine Beschwerden werden stärker, ich benötige eine ärztliche Behandlung. Wer ist für mich zuständig?

Grundsätzlich ist weiterhin Ihr behandelnder Hausarzt zuständig. Sollte dieser Sie persönlich nicht untersuchen und behandeln können, muss er Ihnen einen anderen Ansprechpartner nennen, z.B. eine Praxis die eine „Corona-Sprechstunde“ anbietet. In Zeiten in denen die Hausarztpraxis geschlossen ist, wenden Sie sich an die bundesweite Zentrale des ärztlichen Bereitschaftsdienstes Tel. 116117. Bei Luftnot oder anderen Notfällen kontaktieren Sie den Rettungsdienst oder das nächstgelegene Krankenhaus.

WICHTIG: Bitte informieren Sie in jedem Fall die Praxis/das Krankenhaus vorher darüber, dass Sie mit dem Corona-Virus infiziert sind, damit geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden können!

Verhalten bei meiner Arbeitsstätte?

Wenn keine Absonderungspflicht gegeben ist besteht grundsätzlich die Pflicht unter Einhaltung der Maskenpflicht zur Arbeit zu gehen. Sollten Sie jedoch Beschwerden haben und Arbeitsunfähigkeit vorliegen, gelten die arbeitsrechtlichen Vorgaben für den Krankheitsfall bei Ihrer Arbeitsstelle.

Es wird empfohlen Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren und wenn möglich mobiles Arbeiten zu bevorzugen.

Gelten gesonderte Regelungen für Mitarbeiter von medizinischen/pflegerischen Einrichtungen?

Ja, für diese gilt ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot für die Dauer der Verpflichtung eine Maske zu tragen wegen eines positiven Testergebnisses.

In Absprache mit dem Arbeitgeber ist eine Arbeitsaufnahme möglich, wenn keine typischen Symptome einer Corona-Infektion vorliegen. Über die Maskenpflicht hinaus sind weitergehende Schutzmaßnahmen vorzunehmen, um andere Personen vor einer Ansteckung zu schützen.

Welche Regelungen gelten wenn ich genesen bin?

Für Genesene gelten gemäß der SchAusnahmV vom 08.05.2021 (https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/x6tHxtuQ0pora3FnUEG/content/x6tHxtuQ0por a3FnUEG/BAnz%20AT%2008.05.2021%20V1.pdf?inline) in der derzeit gültigen Fassung gewisse Ausnahmen von Schutzmaßnahmen z.B. für Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen – sofern keine COVID-19-typischen Krankheitssymptome vorliegen. Als genesen gelten Personen, die mit SARS-CoV-2 infiziert waren im Zeitraum von 28 bis 90 Tage nach Abnahme des Tests (Nukleinsäurenachweis, i.d.R. PCR). Unter Vorlage einer Bestätigung der Infektion und des Personalausweises können genesene Personen in der Apotheke oder beim Hausarzt einen Nachweis bezüglich des Genesenenstatus in Papierform mit dem entsprechenden QR-Code erhalten. Dieser kann dann in eine App eingelesen werden. Als Nachweis können genutzt werden (auch ohne zusätzliche Bescheinigung):

  • PCR-Befund eines Labors
  • PCR-Befund einer Ärztin/eines Arztes
  • PCR-Befund einer Teststelle bzw. eines Testzentrums
  • Ärztliches Attest (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält)
  • Weitere Bescheinigungen von Behörden (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthalten)

Bitte beachten Sie, dass für Sie weiterhin das Gebot zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie das Abstandsgebot gilt.

Wie erreiche ich das Gesundheitsamt bei Fragen oder Anliegen?

Telefonisch erreichen Sie uns über das Infotelefon des Gesundheitsamtes unter 02602 124-567 Montag bis Freitag 8-12 Uhr. Sie können uns auch per Email erreichen unter gesundheitsamt@westerwaldkreis.de.

Ansprechpartner/in zum Coronavirus

Infotelefon des Kreisgesundheitsamtes
02602 124-567