Bisher sind der Unteren Naturschutzbehörde zwei weitere Fälle aus der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach bekannt. Eine Zuständigkeit ist bei der Kreisverwaltung allerdings nicht gegeben, gleichwohl stehen die Kolleginnen und Kollegen Betroffenen aber beratend zur Seite. Sofern Bereiche betroffenen sind, bei denen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird, sind die Ordnungsbehörden der entsprechenden Verbandsgemeinde ggfls. zuständig.