Windkraftanlagen: Ausgleichsmaßnahmen richten sich allein nach den Interessen der Natur

Kreisverwaltung weist die Kritik des Landesrechnungshofes zurück

Die Genehmigungsbescheide des Westerwaldkreises für Windkraftanlagen entsprechen uneingeschränkt geltendem Recht und orientieren sich hinsichtlich der geforderten Ausgleichsmaßnahmen ausschließlich an den Interessen der Natur. Dies erklärt die Kreisverwaltung als Reaktion auf den Bericht des Landesrechnungshofes, dessen Präsident Klaus Behnke der rot-grünen Landesregierung vorgeworfen hatte, in Bezug auf Ausgleichszahlungen für Eingriffe in Natur und Landschaft Einnahmemöglichkeiten in Millionenhöhe nicht genutzt zu haben. Die Prüfer hatten auf die Verwaltungspraxis etlicher rheinland-pfälzischer Landkreise verwiesen, unter anderem des Westerwaldkreises, die Rabatte für Ausgleichszahlungen gewährt und Kompensationsmaßnahmen anstelle der Geldzahlungen zugestanden hatten.

Die Landesregierung hat die Kritik des Rechnungshofes inzwischen zurückgewiesen und erklärt, die Verfahrensweise der Kreise sowie die Landesverordnung, die dieser zugrunde lag, seien mit dem Bundesnaturschutzgesetz zweifelsfrei vereinbar.

Dr. Helmut Stadtfeld, Umweltdezernent des Westerwaldkreises, stellt klar, dass die Energiewende nicht nur politisch gewollt, sondern auch alternativlos sei, um die enormen ökologischen und gesundheitlichen Probleme etwa durch Kohleverbrennung oder Atomkraftwerke zu minimieren. Die Windenergie sei heute und auf lange Sicht die bedeutendste und wirtschaftlichste erneuerbare Energiequelle im Strombereich. Vor diesem Hintergrund halte der Kreis es für vordringlich, bei der Genehmigungspraxis auf eine möglichst naturverträgliche Planung der Windanlagen zu achten. „Eine Windkraftanlage an einem geeigneten Standort ist per se ein Beitrag zum Umweltschutz“, erklärt Stadtfeld. Dies dürfte auch der Grund dafür sein, dass das Land die gesetzliche Möglichkeit eröffnet hat, den Anlagenbetreibern hinsichtlich der reinen Geldzahlungen entgegenzukommen und statt der Ersatzgelder sinnvolle Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, etwa die Extensivierung von Grünflächen oder die Renaturierung von Gewässern.

Eine Ungleichbehandlung von Antragstellern im Westerwaldkreis schließt die Verwaltung vollkommen aus, lediglich habe es auf der Zeitschiene aufgrund geänderter Vorgaben des Landes Anpassungen der Verfahrensweise gegeben.
Im Übrigen begrüßt man im Kreishaus, dass mit Inkrafttreten des Landesnaturschutzgesetzes vom 6. Oktober 2015 für die Bemessung der Ersatzzahlungen ein einheitliches System festgelegt wurde.

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